Art. 1 – Allgemeine Ziele und Gegenstand

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Ziel dieser Verordnung ist es, die technologische Führungsposition, Innovation, Bereitschaft, langfristige Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Integration und Vorsorge der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial Base — EDTIB) zu stärken und somit die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern sicherzustellen und zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine (Ukrainian Defence Technological and Industrial Base, im Folgenden „ukrainische DTIB“) beizutragen.
(2)Mit dieser Verordnung wird ein Haushalt für den Zeitraum 2025 bis 2027 sowie Folgendes eingerichtet: 1. das Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie (im Folgenden „Programm“), das Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Reaktionsfähigkeit und Fähigkeit der EDTIB umfasst, gemäß Kapitel II; 2. das Unterstützungsinstrument für die Ukraine, ein Programm für die Zusammenarbeit mit der Ukraine im Hinblick auf die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der ukrainischen DTIB unter Berücksichtigung der möglichen künftigen Integration der ukrainischen DTIB in die EDTIB, gemäß Kapitel III; 3. ein rechtlicher Rahmen für europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Kapitel IV; 4. ein europäischer Mechanismus für militärische Verkäufe gemäß Kapitel V; 5. ein Rechtsrahmen für Strukturen für europäische Rüstungsprogramme (Structures for European Armament Programmes, im Folgenden — „SEAPs“) gemäß Kapitel VI; 6. ein Rechtsrahmen zur Vorsorge für und Bewältigung der Auswirkungen von Versorgungskrisen auf den Binnenmarkt, gemäß Kapitel VII, zur Sicherstellung: a) der Versorgungssicherheit bei krisenrelevanten Gütern und b) des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter, unter anderem durch Verhinderung des Entstehens von Hindernissen dafür.
(3)Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung jedes Mitgliedstaats für den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und das Recht jedes Mitgliedstaats gemäß Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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