Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Abnahmegarantie“ einen öffentlichen Auftrag an einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer, der die rasche Entwicklung oder Herstellung eines Produkts unterstützen soll und bei dem die Vorfinanzierung eines Teils der den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern entstehenden Vorlaufkosten Voraussetzung für das Recht ist, eine bestimmte Anzahl der Produkte in einem bestimmten Zeitrahmen und zu einem bestimmten Preis zu erwerben; eine Abnahmegarantie ist zwar für die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber und den Auftragnehmer rechtsverbindlich, zu ihrer weiteren Umsetzung müssen aber Verträge mit den betreffenden Auftragnehmern geschlossen werden;
2.„Rechtsträger eines anderen Drittlands“ einen Rechtsträger, der in einem anderen nicht assoziierten Drittland als der Ukraine niedergelassen ist, oder einen zwar in der Union, in der Ukraine oder in einem assoziierten Land niedergelassenen Rechtsträger, dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich aber in einem anderen nicht assoziierten Drittland als der Ukraine befinden;
3.„assoziierte Länder“ die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, die diese Verordnung im Einklang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwenden;
4.„Engpass“ eine Stelle in einem Produktionssystem, an der eine Überlastung auftritt, die zum Stillstand oder einer schwerwiegenden Verzögerung der Produktion führt;
5.„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
6.„Verschlusssachen“ Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung gemäß dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (32), aufweisen;
7.„öffentlicher Auftraggeber“ einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (33) und des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34);
8.„Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;
9.„krisenrelevante Güter“ Verteidigungsgüter oder Bestandteile davon oder dafür notwendige Rohstoffe, oder für ihre Produktion entscheidende Güter oder Dienstleistungen, deren Verfügbarkeit für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten unverzichtbar ist und für die Reaktion auf eine Versorgungskrise gewährleistet werden muss;
10.„Innovationsmaßnahme im Verteidigungsbereich“ eine Maßnahme, die hauptsächlich Tätigkeiten umfasst, deren unmittelbares Ziel die Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Güter, Verfahren oder Dienstleistungen im Verteidigungsbereich ist, wozu die Erstellung von Prototypen, Tests, Demonstrationen, Pilotprojekte, Produktvalidierung im großen Maßstab und Entwicklung der Marktfähigkeit zählen können;
11.„Verteidigungsgüter“ Verteidigungsgüter gemäß dem Anhang der Richtlinie 2009/43/EG sowie Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Gütern in allen Phasen ihres Lebenszyklus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG;
12.„dynamisches Verfügbarkeitsmanagement“ die rechtzeitige Bereitstellung von Verteidigungsgütern am vereinbarten Ort und auf dem vereinbarten Verfügbarkeitsniveau sowie das Management von Verfügbarkeitsrisiken, die in Form von Engpässen des betreffenden Verteidigungsguts auftreten könnten; in diesem Zusammenhang bezeichnet „Verfügbarkeit“ die Eigenschaft, dass das Verteidigungsgut unter festgelegten Bedingungen fehlerfrei funktioniert und bei Bedarf gebrauchsfertig ist;
13.„Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ ein Gremium eines Rechtsträgers, das nach nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw.
Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung des Rechtsträgers kontrolliert und überwacht;
14.„neue Kenntnisse“ Daten, Fachkenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, die im Rahmen einer bestimmten Maßnahme nach dieser Verordnung erlangt werden;
15.„Vorlaufzeit“ den Zeitraum zwischen der Erteilung eines Kaufauftrags und der Erfüllung des Auftrags durch den Hersteller;
16.„Rechtsträger“ eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 200 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
17.„Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden Phasen, die ein Gut durchläuft, von Forschung und Entwicklung bis zu Unbrauchbarmachung und Beseitigung;
18.„Wartung“ alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einsatzbereitschaft und Einsatzfähigkeit eines Verteidigungsguts zu gewährleisten, insbesondere um Ausrüstung bis zum Ende ihrer Nutzung zu erhalten oder in einen festgelegten Zustand zurückzuversetzen, einschließlich Einsatzbereitschaft, Langlebigkeit und Verbesserungen, Anpassung und Spezialisierung, Inspektion, Überholung, Erprobung, Instandhaltung, Modifikationen, Klassifizierung in Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit, Reparatur, Wiederherstellung, Erneuerung, Aufarbeitung, Verwertung und Ausschlachtung;
19.„Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ oder „Midcap-Unternehmen“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt, mit bis zu 3 000 Beschäftigten, wobei die Mitarbeiterzahl nach den Artikeln 3 bis 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (35) berechnet wird;
20.„Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands“ einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist, oder einen zwar in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassenen Rechtsträger, dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich jedoch in einem nicht assoziierten Drittland befinden;
21.„einmalige Kosten“ Kosten, die einmalig oder in unregelmäßigen Abständen anfallen, insbesondere Planungs-, Entwicklungs- und Investitionskosten, die für die Herstellung oder Wartung von Verteidigungsgütern oder die Reservierung von Herstellungskapazitäten erforderlich sind;
22.„Abnahmevertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen einerseits mindestens drei Mitgliedstaaten und — sofern anwendbar — assoziierten Ländern oder der Ukraine und andererseits mindestens einem Hersteller von Verteidigungsgütern, die entweder eine Zusage durch die Mitgliedstaaten und — sofern anwendbar — die assoziierten Länder oder die Ukraine enthält, eine bestimmte Menge von Verteidigungsgütern über einen bestimmten Zeitraum zu beschaffen, oder eine Zusage durch den Hersteller von Verteidigungsgütern, den Mitgliedstaaten und — sofern anwendbar — den assoziierten Ländern oder der Ukraine die Option einer solchen Beschaffung einzuräumen;
23.„Urheber“ das Organ, die sonstige Stelle oder die Einrichtung der Union, den Mitgliedstaat oder eine nach dieser Verordnung geschaffene Einrichtung, unter deren/dessen Aufsicht Verschlusssachen erstellt wurden;
24.„Beschaffungsbeauftragter“ einen in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassenen öffentlichen Auftraggeber, eine Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (Structure for European Armament Programme — SEAP), die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) oder eine internationale Organisation, die von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, der Ukraine oder einer SEAP dazu bestimmt wird, für ihre Rechnung eine gemeinsame Beschaffung durchzuführen;
25.„Rohstoffe“ Rohstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (36);
26.„Ergebnisse“ eine materielle oder immaterielle Wirkung einer bestimmten Maßnahme — wie Daten, Fachkenntnisse oder Informationen — jeder Art und in jeder Form und unabhängig davon, ob sie schutzfähig ist, sowie alle damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte geistigen Eigentums;
27.„Exzellenzsiegel“ ein Gütesiegel zur Kennzeichnung eines auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms oder des Unterstützungsinstruments für die Ukraine hin eingereichten Vorschlags, der alle im Arbeitsprogramm festgelegten Evaluierungsschwellenwerte erreicht hat, jedoch nicht gefördert werden konnte, weil die im Arbeitsprogramm für die betreffende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Haushaltsmittel nicht ausreichten, und der über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbare Finanzierungsquellen gefördert werden könnte;
28.„vertrauliche Informationen“ nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen und Daten, die aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht oder gegebenenfalls dem nationalen Recht zum Schutz der Privatsphäre oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe zu schützen sind;
29.„kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;
30.„kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ oder „kleines Midcap-Unternehmen“ hat die diesem Begriff im Anhang der Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission (37) zugewiesene Bedeutung;
31.„Unterauftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer vorgeschlagen wird, um unter der Aufsicht des Hauptauftragnehmers bestimmte Aufgaben auszuführen oder Dienstleistungen zu erbringen, die zur Planung oder Herstellung eines Verteidigungsguts beitragen und bei denen es sich nicht um von Lieferanten zur Ausführung des Auftrags bereitgestellte Aufgaben oder Dienstleistungen handelt, für die dem Wirtschaftsteilnehmer mindestens 15 % des Auftragswerts zugewiesen werden, und der für die Ausführung dieses Auftrags Zugang zu Verschlusssachen benötigt; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „Lieferant“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der Bestandteile aus eigener Planung oder Herstellung an den Auftragnehmer liefert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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