Art. 3 – Mittelausstattung

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum vom 30. Dezember 2025 zum 31. Dezember 2027 setzt sich wie folgt zusammen: a) 1 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen und b) zusätzliche Beiträge gemäß Artikel 5.
(2)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unterstützungsinstruments für die Ukraine für den Zeitraum vom 30. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2027 setzt sich wie folgt zusammen: a) 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen und b) zusätzliche Beiträge gemäß Artikel 23, soweit dafür vorgesehen.
(3)Die Unionsmittel im Rahmen dieser Verordnung decken lediglich die Kosten, die erforderlich sind, um die Ziele des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine zu verfolgen. Die Unionsmittel im Rahmen des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine decken daher nicht die Kosten für den Erwerb und die Wartung von Verteidigungsgütern für militärische oder Verteidigungszwecke, auch im Zusammenhang mit der Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 38 (im Folgenden „Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich“). Die Unionsmittel im Rahmen dieser Verordnung können — insbesondere einmalige — Kosten decken, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Wartung solcher Güter entstehen, sofern diese Kosten für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB oder für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der ukrainischen DTIB erforderlich sind.
(4)Mindestens 15 % der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Finanzausstattung werden den in Artikel 11 genannten Maßnahmen zugewiesen und mindestens 30 % dieser Finanzausstattung werden den in Artikel 12 genannten Maßnahmen zugewiesen. Bis zu 25 % dieser Finanzausstattung können den in Artikel 35 genannten Maßnahmen zugewiesen werden.
(5)Um auf unvorhergesehene Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Beträge zwischen dem Programm und dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine nach Maßgabe der Haushaltsordnung übertragen.
(6)Bis zu 3,5 % der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Beträge können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine verwendet werden, zum Beispiel für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten einschließlich Preisermittlungen und betrieblicher IT-Systeme und -Plattformen sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine entstehen.
(7)Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
(8)Wenn dies erforderlich ist, um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können bis 2033 Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 4 für das Programm vorgesehenen Ziele bzw., sofern anwendbar, der in Artikel 22 für das Unterstützungsinstrument für die Ukraine vorgesehenen Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms oder des Unterstützungsinstruments für die Ukraine noch nicht abgeschlossen sind, und um die Ausgaben im Zusammenhang mit kritischen operativen Tätigkeiten und der Bereitstellung von Diensten zu decken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2025_2643 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2025_2643 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.