Art. 5 – Zusätzliche Finanzmittel

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder andere Dritte können im Einklang mit Artikel 211 Absatz 2 der Haushaltsordnung zusätzliche Finanzbeiträge zu dem Programm einschließlich des in Artikel 14 dieser Verordnung genannten Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich (Fund Accelerating Defence Supply Chains Transformation, FAST) leisten. Solche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe d oder Buchstabe e oder des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(2)Sofern sie zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Ziele beitragen, werden die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten Beiträge der Mitgliedstaaten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet und können abweichend von Artikel 20 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 193 Absatz 1 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten als Beitrag zur Finanzierung förderfähiger Maßnahmen nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung verwendet werden. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d sowie Anhang V Kriterium 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 gilt der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht für aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützte Beiträge der Mitgliedstaaten, sofern der betreffende Mitgliedstaat in der entsprechenden Beitragsvereinbarung mit der Kommission begründet, dass es nicht durchführbar oder angemessen ist, sicherzustellen, dass die Arten der Tätigkeiten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützt werden sollen, dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ entsprechen.
(3)Zusätzliche Beträge, die im Rahmen von gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (38) geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften eingehen, gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung und werden für das Programm gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet.
(4)Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(5)In Bezug auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels geleisteten Beiträge kann der betreffende Mitgliedstaat Beschlüsse über die Anteile dieser Beträge fassen, die allen im Rahmen dieser Verordnung förderfähigen Stellen zur Verfügung gestellt werden, die nur zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden oder die zum zusätzlichen Nutzen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Werden die Beträge zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats oder zum zusätzlichen Nutzen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, so können diese Beträge abweichend von Artikel 20 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 193 Absatz 1 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten als Beitrag zur Finanzierung förderfähiger Maßnahmen nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
(6)Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 4 dieses Artikels übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel bis spätestens 31. Dezember 2028 auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen wieder auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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