Gesundheitsdatennutzer dürfen elektronische Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung nur auf der Grundlage und im Einklang mit den in einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung, in gemäß Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfragen oder — in Artikel 67 Absatz 3 genannten Fällen — in einer Zugangserlaubnis des einschlägigen befugten Teilnehmers an der in Artikel 75 genannten HealthData@EU genannten Zwecken verarbeiten.
Insbesondere ist es verboten, für die folgenden Zwecke auf elektronische Gesundheitsdaten, die mittels einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung oder einer nach Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfrage erlangt wurden, zuzugreifen und diese zu verarbeiten:
a)Treffen von Entscheidungen zum Schaden einer natürlichen Person oder einer Gruppe natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer elektronischen Gesundheitsdaten; für die Zwecke dieses Buchstabens sind unter „Entscheidungen“ solche zu verstehen, die rechtliche, soziale oder wirtschaftliche Auswirkungen haben oder die natürliche Person in ähnlich erheblicher Weise betreffen;
b)Treffen von Entscheidungen in Bezug auf eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen in Bezug auf Stellenangebote, das Anbieten ungünstigerer Bedingungen bei der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, einschließlich des Ausschlusses dieser Personen oder Personengruppen von den Vorteilen eines Versicherungs- oder Kreditvertrags, der Änderung ihrer Beiträge und Versicherungsprämien oder Darlehensbedingungen oder Treffen von sonstigen Entscheidungen in Bezug auf eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen, die sie aufgrund der erhobenen Gesundheitsdaten diskriminieren;
c)Durchführung von Werbe- oder Vermarktungstätigkeiten;
d)Entwicklung von Produkten oder Diensten, die Einzelpersonen, der öffentlichen Gesundheit oder der Gesellschaft insgesamt schaden können, darunter illegale Drogen, alkoholische Getränke, Tabak- und Nikotinerzeugnisse, Waffen oder Produkte oder Dienstleistungen, die so konzipiert sind oder verändert werden, dass sie zur Abhängigkeit verleiten, gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen;
e)Vornahme von Tätigkeiten, die im Widerspruch zu im nationalen Recht festgelegten ethischen Bestimmungen stehen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025
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