Art. 56 – Zugangsdienst der Union für Gesundheitsdaten

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

(1)Die Kommission nimmt die in den Artikeln 57 und 59 festgelegten Aufgaben in Bezug auf Gesundheitsdateninhaber wahr, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt.
(2)Die Kommission stellt sicher, dass die erforderlichen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen für die wirksame Wahrnehmung der in den Artikel 57 und 59 festgelegten Aufgaben und die Erfüllung ihrer Pflichten bereitgestellt werden.
(3)Sofern kein ausdrücklicher Ausschluss vorliegt, gelten Verweise auf die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben und die Ausübung ihrer Pflichten auch für die Kommission, wenn Gesundheitsdateninhaber, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt, betroffen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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