Art. 58 – Pflichten der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gegenüber natürlichen Personen

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

(1)Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten machen Informationen über die Bedingungen, unter denen elektronische Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt werden, öffentlich verfügbar, auf elektronischem Wege leicht durchsuchbar und für natürliche Personen zugänglich. Diese Informationen enthalten Angaben a) über die Rechtsgrundlage für die Gewährung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten für den Gesundheitsdatennutzer; b) über die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zum Schutz der Rechte natürlicher Personen ergriffen werden; c) über die geltenden Rechte natürlicher Personen hinsichtlich der Sekundärnutzung; d) über die Modalitäten, unter denen natürliche Personen ihre Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen können; e) über die Identität und die Kontaktdaten der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten; f) darüber, wer Zugang zu elektronischen Gesundheitsdatensätzen erhalten hat und zu welchen Datensätzen sie Zugang erhalten haben, sowie zu Einzelheiten der Datengenehmigung bezüglich der Zwecke der Verarbeitung dieser Daten gemäß Artikel 53 Absatz 1; g) die Ergebnisse oder Resultate der Projekte, für die die elektronischen Gesundheitsdaten verwendet wurden.
(2)Hat ein Mitgliedstaat vorgesehen, dass das Recht zum Widerspruch im Sinne von Artikel 71 über die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ausgeübt werden kann, so stellen die einschlägigen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten öffentliche Informationen über das Verfahren des Widerspruchs bereit und erleichtern die Ausübung dieses Rechts.
(3)Wird eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten von einem Gesundheitsdatennutzer über einen wesentlichen Befund in Bezug auf die Gesundheit einer natürlichen Person gemäß Artikel 61 Absatz 5 informiert, so unterrichtet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten den Gesundheitsdateninhaber über diesen Befund. Der Gesundheitsdateninhaber unterrichtet die natürliche Person oder die die betreffende natürliche Person behandelnden Angehörigen der Gesundheitsberufe unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen. Natürliche Personen haben das Recht, zu verlangen, nicht über solche Erkenntnisse informiert zu werden.
(4)Die Mitgliedstaaten unterrichten die breite Öffentlichkeit über die Aufgaben und den Nutzen der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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