Art. 60 – Pflichten der Gesundheitsdateninhaber

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

(1)Gesundheitsdateninhaber stellen der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im Einklang mit einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung oder einer gemäß Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfrage auf Anfrage die in Artikel 51 genannten einschlägigen elektronischen Gesundheitsdaten zur Verfügung.
(2)Die Gesundheitsdateninhaber stellen der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung, und zwar spätestens drei Monate nach Erhalt der Anfrage der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten. In begründeten Fällen kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten diese Frist um höchstens drei Monate verlängern.
(3)Der Gesundheitsdateninhaber übermittelt der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Beschreibung des Datensatzes, über den er verfügt, gemäß Artikel 77. Der Gesundheitsdateninhaber muss mindestens einmal jährlich überprüfen, ob seine Beschreibung des Datensatzes im nationalen Datensatzkatalog korrekt und aktuell ist.
(4)Ist dem Datensatz eine Datenqualitäts- und -nutzbarkeitskennzeichnung gemäß Artikel 78 beigefügt, so stellt der Gesundheitsdateninhaber der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine ausreichende Dokumentation zur Verfügung, damit diese die Richtigkeit der Kennzeichnung überprüfen kann.
(5)Die Gesundheitsdateninhaber nicht personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gewähren den Datenzugang mithilfe vertrauenswürdiger offener Datenbanken, um den uneingeschränkten Zugang für alle Nutzer sowie die Speicherung und elektronische Archivierung der Daten zu gewährleisten. Vertrauenswürdige, offene, öffentlich zugängliche Datenbanken führen eine solide, transparente und nachhaltige Governance und ein transparentes Modell für den Zugang der Nutzer ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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