ErwGr. 19

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Ein rascher und umfassender Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu den Krankenakten ist von grundlegender Bedeutung, um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen, Doppelarbeit und Fehler zu vermeiden und die Kosten zu senken. Aufgrund mangelnder Interoperabilität können Angehörige der Gesundheitsberufe jedoch in vielen Fällen nicht auf die vollständigen Krankenakten zugreifen und daher bei der Diagnose und Behandlung keine optimalen medizinischen Entscheidungen treffen, was sowohl für die Gesundheitssysteme als auch für natürliche Personen mit erheblichen Kosten verbunden ist und zu schlechteren Gesundheitsergebnissen für natürliche Personen führen kann. Elektronische Gesundheitsdaten, die in interoperablem Format vorliegen und zwischen Gesundheitsdienstleistern ausgetauscht werden können, verringern auch den Verwaltungsaufwand für die Angehörigen der Gesundheitsberufe, der entsteht, wenn Gesundheitsdaten manuell in elektronische Systeme eingegeben oder kopiert werden müssen. Daher sollten für Angehörige der Gesundheitsberufe geeignete elektronische Mittel, wie elektronische Geräte und Portale für Angehörige der Gesundheitsberufe oder andere Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe eingerichtet werden, damit diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten zurückgreifen können. Da es schwierig ist, im Voraus abschließend zu bestimmen, welche der vorhandenen Daten in prioritären Kategorien während einer bestimmten Behandlungsphase medizinisch relevant sind, sollten die Angehörigen der Gesundheitsberufe einen umfangreichen Zugang zu den Daten haben. Beim Zugang zu Daten über ihre Patienten sollten Angehörige der Gesundheitsberufe die geltenden Rechtsvorschriften, Verhaltenskodizes, deontologische Leitlinien oder andere Bestimmungen über ethisches Verhalten in Bezug auf den Austausch von Informationen oder den Zugang dazu, insbesondere in lebensbedrohlichen oder extremen Situationen, einhalten. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 sollten Gesundheitsdienstleister beim Zugriff auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten den Grundsatz der Datenminimierung befolgen, um den Zugang auf das in der konkreten Behandlungsphase relevante Maß zu beschränken, die für eine bestimmte Dienstleistung unbedingt notwendig und gerechtfertigt sind. Die Bereitstellung von Zugangsdiensten für Angehörige der Gesundheitsberufe ist eine Aufgabe, die durch die vorliegende Verordnung im öffentlichen Interesse zugewiesen wird und die Erfüllung dieser Aufgabe die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 erfordert. Die vorliegende Verordnung sieht Bedingungen und Schutzmaßnahmen für die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 vor, beispielsweise detaillierte Bestimmungen über die Protokollierung des Zugangs zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, um den betroffenen Personen Transparenz zu bieten. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch das nationale Recht über die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für die Gesundheitsversorgung unberührt lassen, einschließlich des nationalen Rechts, in dem die Kategorien von Angehörigen der Gesundheitsberufe, die verschiedene Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten verarbeiten können, festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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