ErwGr. 7

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

In Gesundheitssystemen werden personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in der Regel in EHR gesammelt, die üblicherweise die Krankengeschichte, Diagnosen und Behandlungen, Medikationen, Allergien und Impfungen sowie radiologische Bilder, Laborergebnisse und andere medizinische Daten einer natürlichen Person enthalten, die auf verschiedene Akteure des Gesundheitssystems wie etwa Hausärzte, Krankenhäuser, Apotheken oder Pflegedienste verteilt sind. Um natürlichen Personen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten sowie deren gemeinsame Nutzung und deren Änderung zu ermöglichen, haben einige Mitgliedstaaten die erforderlichen rechtlichen und technischen Maßnahmen ergriffen und eine zentrale Infrastruktur eingerichtet, mit der die von Gesundheitsdienstleistern und natürlichen Personen genutzten EHR-Systeme miteinander verbunden werden. Darüber hinaus unterstützen einige Mitgliedstaaten öffentliche und private Gesundheitsdienstleister bei der Einrichtung von Räumen für personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, um die Interoperabilität zwischen verschiedenen Gesundheitsdienstleistern zu ermöglichen. Mehrere Mitgliedstaaten unterstützen auch Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten für Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe oder stellen sie bereit, z. B. über Portale für Patienten oder Angehörige der Gesundheitsberufe. Diese Mitgliedstaaten haben ferner Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass von EHR-Systemen oder Wellness-Anwendungen elektronische Gesundheitsdaten an das zentrale EHR-System übermittelt werden können, z. B. indem sie ein Zertifizierungssystem zur Verfügung stellen. Allerdings haben nicht alle Mitgliedstaaten solche Systeme eingerichtet, und diejenigen Mitgliedstaaten, die sie umgesetzt haben, haben dies auf fragmentierte Weise getan. Um den freien Verkehr personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in der gesamten Union zu erleichtern und negative Folgen für Patienten zu vermeiden, die eine grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen, muss die Union tätig werden, um den Zugang von Einzelpersonen zu ihren eigenen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu verbessern und sie in die Lage zu versetzen, diese Daten weiterzugeben. In diesem Zusammenhang sollten angemessene Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ergriffen werden, um die Fragmentierung, Heterogenität und Zerteilung zu verringern und ein benutzerfreundliches und intuitives System in allen Mitgliedstaaten zu schaffen. Jeder digitale Wandel im Bereich des Gesundheitswesens sollte möglichst inklusiv sein und auch jenen natürlichen Personen zugutekommen, die nur begrenzte Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten im Hinblick auf digitale Dienste haben, einschließlich Menschen mit Behinderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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