REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847
Während die durch die Verordnung (EU) 2016/679 verliehenen Rechte weiterhin gelten sollten, sollte das in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerte Recht einer natürlichen Person auf Datenzugang im Gesundheitswesen weiter ergänzt werden. Nach den Bestimmungen jener Verordnung sind die Verantwortlichen nicht verpflichtet, unverzüglich Zugang zu gewähren. Das Recht auf Zugang zu Gesundheitsdaten wird an vielen Orten nach wie vor dadurch umgesetzt, dass die angeforderten Gesundheitsdaten in Papierform oder als gescannte Dokumente zur Verfügung gestellt werden, was zeitaufwendig für den Verantwortlichen, etwa ein Krankenhaus oder einen anderen Gesundheitsdienstleister, der den Zugang gewährt, ist. Dies verlangsamt den Zugang natürlicher Personen zu Gesundheitsdaten und kann negative Folgen für sie haben, wenn sie diesen Zugang aufgrund dringender Umstände im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand unverzüglich benötigen. Es ist daher notwendig, natürlichen Personen einen effizienteren Zugang zu ihren eigenen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu bieten. Sie sollten ein Recht auf kostenlosen und unmittelbaren Zugang zu bestimmten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten haben, wie etwa der Patientenkurzakte, wobei die technische Umsetzbarkeit über einen Zugangsdienst für elektronische Gesundheitsdaten zu berücksichtigen ist. Dieses Recht sollte unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten verarbeitet werden, der Art des Gesundheitsdienstleisters, den Datenquellen oder dem Versicherungsmitgliedstaat der natürlichen Person gelten. Der Geltungsbereich dieses ergänzenden Rechts gemäß der vorliegenden Verordnung und die Bedingungen für seine Ausübung unterscheiden sich in gewisser Weise vom Auskunftsrecht gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, das alle personenbezogenen Daten umfasst, die sich im Besitz eines Verantwortlichen befinden, und gegenüber einem einzelnen Verantwortlichen geltend gemacht wird, der bis zu einen Monat Zeit hat, eine Anfrage zu beantworten. Das Recht auf Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten gemäß der vorliegenden Verordnung sollte auf die Kategorien von Daten beschränkt sein, die in seinen Geltungsbereich fallen, über einen Zugangsdienst für elektronische Gesundheitsdaten ausgeübt werden und umgehend eine Antwort liefern. Die Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sollten weiterhin gelten, sodass natürliche Personen die Rechte beider Rechtsrahmen in Anspruch nehmen können, insbesondere das Recht auf Erhalt einer Papierfassung der elektronischen Gesundheitsdaten.
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