ErwGr. 75

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Wie die COVID-19-Krise gezeigt hat, benötigen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union mit einem gesetzlichen Mandat im Bereich der öffentlichen Gesundheit, insbesondere die Kommission, längerfristig und wiederkehrend Zugang zu Gesundheitsdaten. Dies kann nicht nur unter besonderen, durch Unionsrecht oder nationales Recht festgelegten Umständen in Krisenzeiten zutreffen, sondern auch, wenn es darum geht, regelmäßig wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Unterstützung für die Politik der Union bereitzustellen. Der Zugang zu diesen Daten könnte in bestimmten Mitgliedstaaten oder im gesamten Gebiet der Union erforderlich sein. Die jeweiligen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten von einem beschleunigten Verfahren profitieren können, bei dem die Daten in der Regel in weniger als zwei Monaten bereitgestellt werden, wobei die Frist in komplexeren Fällen um einen Monat verlängert werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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