REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847
Angesichts ihrer begrenzten Ressourcen sollten die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten Priorisierungsregeln anwenden dürfen, z. B. die Priorisierung öffentlicher Einrichtungen gegenüber privaten Einrichtungen; innerhalb derselben Prioritätskategorie sollten sie jedoch nicht zwischen nationalen Einrichtungen und Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten unterscheiden. Ein Gesundheitsdatennutzer sollte in der Lage sein, die Dauer der Datengenehmigung zu verlängern, um beispielsweise Prüfern wissenschaftlicher Veröffentlichungen Zugang zu den Datensätzen zu gewähren oder eine zusätzliche Analyse des Datensatzes auf der Grundlage der ersten Erkenntnisse zu ermöglichen. Dafür sollte eine Änderung der Datengenehmigung erforderlich sein und könnte eine Zusatzgebühr unterliegen. Allerdings sollten solche zusätzlichen Verwendungen des Datensatzes in allen Fällen aus der Datengenehmigung hervorgehen. Vorzugsweise sollte der Gesundheitsdatennutzer sie in seinem Erstantrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten angeben. Die Kommission sollte ein harmonisiertes Vorgehen der verschiedenen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sicherstellen, indem sie die Harmonisierung der Datengenehmigungen unterstützt.
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