REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)
Die Teilnahme am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit ist für die Mitgliedstaaten freiwillig. Jeder Mitgliedstaat sollte auf nationaler Ebene eine einzige Einrichtung benennen, die mit der Koordinierung von Tätigkeiten zur Erkennung von Cyberbedrohungen in diesem Mitgliedstaat betraut ist. Diese nationalen Cyber-Hubs sollten auf nationaler Ebene als Bezugspunkt und Zugangstor für die Beteiligung am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit fungieren und sicherstellen, dass Informationen über Cyberbedrohungen von öffentlichen und privaten Einrichtungen auf nationaler Ebene wirksam und effizient ausgetauscht und gesammelt werden. Nationale Cyber-Hubs könnten die Zusammenarbeit und die Weitergabe von Informationen zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen stärken und ferner den Austausch relevanter Daten und Informationen mit einschlägigen sektoralen und sektorübergreifenden Gemeinschaften wie etwa einschlägigen sektorspezifischen Informationsaustausch- und -analysezentren (Information Sharing and Analysis Centers, im Folgenden „ISACs“) unterstützen. Eine enge und koordinierte Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist für die Stärkung der Cyberresilienz der Union von zentraler Bedeutung. Diese Zusammenarbeit bietet insbesondere im Zusammenhang mit der Weitergabe von Erkenntnissen über Cyberbedrohungen zwecks Verbesserung des aktiven Cyberschutzes einen Mehrwert. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit und dieser Weitergabe von Informationen könnten nationale Cyber-Hubs spezifische Informationen anfordern und erhalten. Diese nationalen Cyber-Hubs werden durch diese Verordnung weder verpflichtet noch befugt, entsprechende Ersuchen durchzusetzen. Sofern angezeigt und mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar, könnten die angeforderten oder erhaltenen Informationen Telemetrie-, Sensor- und Protokolldaten von in Sektoren mit hoher Kritikalität tätigen Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätigen Einrichtungen, in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig sind, beispielsweise Anbietern verwalteter Sicherheitsdienste, umfassen, damit die rasche Erkennung potenzieller Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle bereits zu einem früheren Zeitpunkt verbessert wird, wodurch die Lageerfassung verbessert wird. Handelt es sich bei einem nationalen Cyber-Hub nicht um die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannte oder eingerichtete zuständige Behörde, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich dieser in Bezug auf die Anforderung und den Erhalt solcher Daten mit dieser zuständigen Behörde abstimmt.
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