ErwGr. 16

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Ein Mitgliedstaat, der von dem durch die Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Europäischen Kompetenzzentrum für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit (im Folgenden „ECCC“) im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung für die Einrichtung oder zum Ausbau der Fähigkeiten eines nationalen Cyber-Hubs ausgewählt wurde, sollte, gemeinsam mit dem ECCC, die einschlägigen Instrumente, Infrastruktur oder Dienste beschaffen. Ein solcher Mitgliedstaat sollte Finanzhilfen für die Verwendung der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste erhalten können. Ein Aufnahmekonsortium, das aus mindestens drei Mitgliedstaaten besteht und das vom ECCC im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung für die Einrichtung oder den Ausbau der Fähigkeiten eines grenzübergreifenden Cyber-Hubs ausgewählt wurde, sollte die einschlägigen Instrumente, Infrastruktur oder Dienste gemeinsam mit dem ECCC beschaffen. Das Aufnahmekonsortium sollte Finanzhilfen für die Verwendung der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste erhalten können. Das Beschaffungsverfahren für die einschlägigen Instrumente, Infrastruktur und Dienste sollte vom ECCC und den zuständigen öffentlichen Auftraggebern in den Mitgliedstaaten, die im Anschluss an diese Aufrufe zur Interessenbekundung ausgewählt wurden, gemeinsam durchgeführt werden. Diese Beschaffung sollte Artikel 168 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Finanzordnung des ECCC entsprechen. Private Einrichtungen sollten daher nicht berechtigt sein, an den Aufrufen zur Interessenbekundung für die Beschaffung von Instrumenten, Infrastruktur oder Diensten gemeinsam mit dem ECCC teilzunehmen oder Finanzhilfen für die Verwendung dieser Instrumente, Infrastruktur oder Dienste zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, private Einrichtungen gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht auf eine andere, von ihnen für angemessen erachtete Weise in die Einrichtung, den Ausbau und den Betrieb ihrer nationalen und grenzübergreifenden Cyber-Hubs einzubeziehen. Private Einrichtungen könnten ferner berechtigt sein, Unionsmittel gemäß der Verordnung (EU) 2021/887 zu erhalten, um nationale Cyber-Hubs zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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