ErwGr. 17

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Im Interesse einer besseren Erkennung von Cyberbedrohungen und einer besseren Lageerfassung in der Union sollten sich Mitgliedstaaten, die im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung für die Einrichtung oder zum Ausbau der Fähigkeiten eines Cyber-Hubs ausgewählt wurde, verpflichten, einen Antrag auf Teilnahme an einem grenzübergreifenden Cyber-Hub zu stellen. Nimmt ein Mitgliedstaat binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Instrumente, Infrastruktur oder Dienste beschafft werden oder zu dem er Finanzhilfen erhält — je nachdem, welches Ereignis früher eintritt —, nicht an einem grenzübergreifenden Cyber-Hub teil, so sollte er nicht berechtigt sein, sich an weiteren Unterstützungsmaßnahmen der Union im Rahmen des Europäischen Warnsystems für Cybersicherheit zum Ausbau der Fähigkeiten seines nationalen Cyber-Hubs zu beteiligen. In solchen Fällen könnten Einrichtungen aus den Mitgliedstaaten weiterhin an Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen zu anderen Themen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ oder anderer Finanzierungsprogramme der Union teilnehmen, einschließlich Aufrufen in Bezug auf Kapazitäten für die Erkennung von Cyberbedrohungen und die Weitergabe von Informationen, sofern diese Einrichtungen die in diesen Programmen festgelegten Eignungskriterien erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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