Art. 38 – Durchsetzung

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
(2)Die mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 eingeführte Regelung zum Schutz von Hinweisgebern findet auf Personen Anwendung, die Verstöße gegen diese Verordnung melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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