Art. 39 – Koordinierungsgruppe

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Es wird eine Koordinierungsgruppe „Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt, in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Sie setzt sich aus Vertretern der in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden zusammen.
(2)Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter der in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden vorgelegt werden. Die Verarbeitung und Verwendung von Informationen nach dem vorliegenden Absatz erfolgt in Bezug auf deren Vertraulichkeit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97.
(3)Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe oder die Koordinierungsgruppe konsultiert die von dieser Verordnung betroffenen Interessenträger, wann immer dies erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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