Art. 40 – Durchführungsaufgaben

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen.
(2)Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 12. August 2025 die nationale Behörde oder die nationalen Behörden, die für die Durchführung dieser Verordnung zuständig ist bzw. sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber in Kenntnis.
(3)Die Kommission veröffentlicht anhand der nach Absatz 2 erhaltenen Informationen auf ihrer Website ein Verzeichnis der Behörden nach dem genannten Absatz, das bei einer Änderung aktualisiert wird.
(4)Die Kommission überprüft auf Antrag der Koordinierungsgruppe und in jedem Fall alle zehn Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts. Bis zum 12. Februar 2030 veröffentlicht die Kommission einen ersten Zwischenbericht über ihre Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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