ErwGr. 43

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Im Jahr 2025 hat die Union mit dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen zur Festsetzung einer großen Zahl von TACs für 2026 für die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Bestände geführt. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit geführt, und die Union nahm an diesen Konsultationen auf der Grundlage des vom Rat am 21. Oktober 2025 gebilligten Standpunkts der Union sowie von Non-Papers der Kommissionsdienststellen teil, die der Rat am 21., 23. und 31. Oktober sowie am 11. und 25. November 2025 gebilligt hat. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einem am 10. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichneten schriftlichem Protokoll festgehalten. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten daher in der im schriftlichen Protokoll angegebenen Höhe festgesetzt werden, und die anderen operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundenen Maßnahmen, die ebenfalls in diesem schriftlichen Protokoll enthalten sind, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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