ErwGr. 45

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Die Union und das Vereinigte Königreich haben Abhilfemaßnahmen für Kabeljau (Gadus morhua) Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus), Seezunge und Scholle in der Keltischen See, der Irischen See und im Ärmelkanal vereinbart. Diese Maßnahmen sind operativ mit den TACs für die betreffenden Bestände verbunden, da die Höhe der TACs ohne diese Maßnahmen die Wiederauffüllung der Bestände nicht gewährleisten würde. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Betreiber aus der Union und aus dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, sollten diese Maßnahmen ab dem 1. Juni 2026 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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