ErwGr. 44

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Die Union und das Vereinigte Königreich haben für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 einen gegenseitigen Zugang für den gezielten Fang einer Menge von 560 Tonnen nördlichem Weißen Thun (Thunnus alalunga) in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs vereinbart. Der Zugang zu den in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Gebieten ist von dieser Vereinbarung ausgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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