ErwGr. 42

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (16) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) halten die Union und das Vereinigte Königreich jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die TACs für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang 35 des Abkommens festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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