ErwGr. 11

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Der Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates (9) und die Verordnung (EU) 2022/334 des Rates (10) verbieten Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank, einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024, 17. Oktober 2024 und 19. Dezember 2024 erklärt, dass die Vermögenswerte Russlands unter Beachtung des Unionsrechts immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und das Land für den durch diesen Krieg verursachten Schaden entschädigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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