ErwGr. 13

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2025 kam der Europäische Rat überein, der Ukraine ein Darlehen in Höhe von 90 000 000 000 EUR für die Jahre 2026 und 2027 auf der Grundlage von Anleihen der Union auf den Kapitalmärkten zu gewähren, wobei die Absicherung durch den Handlungsspielraum des Unionshaushalts erfolgt. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wurde ferner erklärt, dass im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eine Mobilisierung von Mitteln aus dem Unionshaushalt als Garantie für dieses Darlehen keine Auswirkung auf die finanziellen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Ungarns und der Slowakei haben wird. Am selben Tag kamen 25 Mitgliedstaaten überein, dass die Ukraine das Darlehen erst nach Erhalt der Reparationen zurückzahlen sollte. Bis dahin sollten die Vermögenswerte der Zentralbank Russlands immobilisiert bleiben, und die Union sollte sich das Recht vorbehalten, sie im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht zur Rückzahlung des Darlehens zu nutzen. Dabei unterstrichen jene Mitgliedstaaten, wie wichtig die folgenden Elemente in Bezug auf das Darlehen sind: die Stärkung der europäischen und der ukrainischen Verteidigungsindustrie; die anhaltende Wahrung der Rechtsstaatlichkeit durch die Ukraine, einschließlich der Korruptionsbekämpfung; und der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten und die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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