ErwGr. 15

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Angesichts der Finanzlage der Ukraine und der lebenswichtigen Notwendigkeit, dass die Ukraine über die Ressourcen verfügt, um der Aggression Russlands entgegenzuwirken und, soweit möglich, den Wiederaufbau voranzutreiben, ist es angebracht, dass die Union zusätzliche Unterstützung leistet, um den dringenden Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken und die Umsetzung des IWF-Programms zu erleichtern. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, ein Instrument zur Unterstützung der Ukraine durch die Union in den Jahren 2026 und 2027 in Form eines Darlehens einzurichten, das durch von Russland geschuldete Reparationen zurückzuzahlen ist (im Folgenden „Unterstützungsdarlehen für die Ukraine“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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