ErwGr. 12

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Darüber hinaus ist nach Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates (11) die Übertragung von Vermögenswerten oder Reserven der russischen Zentralbank vorübergehend verboten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt, bis Russland der Ukraine Wiedergutmachung in dem Umfang leistet, der erforderlich ist, um den Wiederaufbau ohne negative wirtschaftliche oder finanzielle Folgen für die Union zu ermöglichen, und bis von den Handlungen Russlands im Zusammenhang mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine objektiv keine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Schwierigkeiten für die Wirtschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten mehr ausgeht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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