ErwGr. 10

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Im Einklang mit den Artikeln über die Verantwortung der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, die 2001 von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen auf ihrer 53. Tagung angenommen und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 56/83 zur Kenntnis genommen wurden, und dem Völkergewohnheitsrecht ist Russland — als verantwortlicher Staat — verpflichtet, die durch seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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