§ 10 – Ausnahmen von der Abgabepflicht
ABWAG · Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 4/23ECLI:DE:BVerwG:2024:131124U9C4.23.0
- BVerwG, Urt. v. 25.05.2016 – 7 C 13/14ECLI:DE:BVerwG:2016:250516U7C13.14.0
Dem abgabepflichtigen Einleiter zugeleitetes Wasser, das aus Wasserversorgungseinrichtungen stammt, ist nicht als einem Gewässer unmittelbar entnommen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG anzusehen und folglich vom Vorbelastungsabzug ausgenommen.
- BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 – 7 C 12/12
1. Eine Anlage wird im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG erweitert, wenn deren Aufnahmekapazität vergrößert wird. 2. Abwasser vorhandener Einleitungen wird auch dann im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, wenn Regenwasser, das bisher über Regenüberläufe der Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet wurde, aufgrund einer Anlagenerweiterung zunächst im Kanalsystem zwischengespeichert und anschließend zu einer Abwasserbehandlungsanlage geleitet wird. 3. Die Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG setzt nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer bisher vorhandenen Einleitung oder zumindest ein wesentlicher Teilstrom davon einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.05.2011 – 4 A 41/09
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.04.2011 – 4 A 40/09
- BVerwG, Urt. v. 18.02.2010 – 7 C 11/09
Eine Verrechnung der Abwasserabgabe ist auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG vollständig ausgeschlossen, wenn wegen Nichteinhaltung des Überwachungswerts eine Abgabe für einen Schadstoff zu entrichten ist, bei dem zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG eine Bewertung der Schädlichkeit entfallen war.
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