§ 9 – Abgabepflicht, Abgabesatz
ABWAG · Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Die Ermäßigung des Abgabesatzes hinsichtlich eines bestimmten Schadstoffes nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG setzt die Festlegung von Anforderungen für diesen Schadstoff in der Abwasserverordnung voraus. Sie kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Abwasserströme gemeinsam eingeleitet werden und die Abwasserverordnung nicht für jeden einzelnen Abwasserstrom Anforderungen für diesen Schadstoff festlegt. Die Ermäßigung kann in diesem Fall nur nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG gewährt werden. 2. Die gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV bei der gemeinsamen Einleitung von Abwasserströmen vorgesehene Mischungsrechnung ist nur möglich, wenn der Abwasserverordnung für alle betroffenen Abwasserströme Anforderungen für den Schadstoff entnommen werden können. Die Abwasserabgabenbehörde darf keine „Ersatzwerte“ festlegen, um eine Mischungsrechnung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV durchführen zu können. 3. Bei Schadstoffen, für die in der Abwasserverordnung keine Anforderungen festgelegt sind, setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AbwAG voraus, dass die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Einhaltung des Standes der Technik folgt in diesen Fällen nicht automatisch daraus, dass der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG Überwachungswerte für diese Schadstoffe festlegt und diese Werte eingehalten werden. 4. Die Abwasserabgabenbehörde hat im Rahmen des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG zu prüfen, ob die Wasserbehörde die Überwachungswerte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festgelegt hat, weil diese im Hinblick auf die betroffene Abwasserbehandlungsanlage dem Stand der Technik entsprochen haben, oder ob es sich um eine Sanierungsanordnung gehandelt hat. Ist Letzteres nicht der Fall, erfüllen die festgelegten Überwachungswerte die materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG. Die Abwasserabgabenbehörde ist nicht befugt, der Abgabenfestsetzung eine von der Wasserbehörde abweichende fachliche Einschätzung der Einhaltung des Standes der Technik zu Grunde zu legen. 5. Die Überlastung einer Kläranlage durch die tatsächliche Zuführung einer den Bemessungswert - hier: erheblich - übersteigenden Schmutzwasserfracht ändert nichts an der Einstufung der Anlage hinsichtlich der Größenklasse. Für diese ist ausschließlich der Bemessungswert und nicht die tatsächliche Zulauffracht maßgeblich.
1. Die Ermäßigung des Abgabesatzes hinsichtlich eines bestimmten Schadstoffes nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG setzt die Festlegung von Anforderungen für diesen Schadstoff in der Abwasserverordnung voraus. Sie kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Abwasserströme gemeinsam eingeleitet werden und die Abwasserverordnung nicht für jeden einzelnen Abwasserstrom Anforderungen für diesen Schadstoff festlegt. Die Ermäßigung kann in diesem Fall nur nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG gewährt werden. 2. Die gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV bei der gemeinsamen Einleitung von Abwasserströmen vorgesehene Mischungsrechnung ist nur möglich, wenn der Abwasserverordnung für alle betroffenen Abwasserströme Anforderungen für den Schadstoff entnommen werden können. Die Abwasserabgabenbehörde darf keine „Ersatzwerte“ festlegen, um eine Mischungsrechnung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV durchführen zu können. 3. Bei Schadstoffen, für die in der Abwasserverordnung keine Anforderungen festgelegt sind, setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AbwAG voraus, dass die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Einhaltung des Standes der Technik folgt in diesen Fällen nicht automatisch daraus, dass der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG Überwachungswerte für diese Schadstoffe festlegt und diese Werte eingehalten werden. 4. Die Abwasserabgabenbehörde hat im Rahmen des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG zu prüfen, ob die Wasserbehörde die Überwachungswerte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festgelegt hat, weil diese im Hinblick auf die betroffene Abwasserbehandlungsanlage dem Stand der Technik entsprochen haben, oder ob es sich um eine Sanierungsanordnung gehandelt hat. Ist Letzteres nicht der Fall, erfüllen die festgelegten Überwachungswerte die materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG. Die Abwasserabgabenbehörde ist nicht befugt, der Abgabenfestsetzung eine von der Wasserbehörde abweichende fachliche Einschätzung der Einhaltung des Standes der Technik zu Grunde zu legen. 5. Die Überlastung einer Kläranlage durch die tatsächliche Zuführung einer den Bemessungswert - hier: erheblich - übersteigenden Schmutzwasserfracht ändert nichts an der Einstufung der Anlage hinsichtlich der Größenklasse. Für diese ist ausschließlich der Bemessungswert und nicht die tatsächliche Zulauffracht maßgeblich.
- BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 4/23ECLI:DE:BVerwG:2024:131124U9C4.23.0
- BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 3/23ECLI:DE:BVerwG:2024:131124U9C3.23.0
Eine Kleineinleitung im Sinne des § 8 AbwAG setzt zwingend voraus, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG an Stelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.10.2015 – 5 A 155/14
- 1. Eine Einstufung als Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. v. § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgt nicht bereits daraus, dass eine Abgabe im Haushalt der Körperschaft verbleibt. Vielmehr ist die Frage, ob eine Selbstverwaltungsangelegenheit vorliegt, anhand der Normen, die die konkrete Abgabenerhebung regeln, zu beurteilen. 2. Die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach § 8 Abs. 2 SächsAbwAG zur Deckung ihrer Aufwendungen von den Kleineinleitern oder Grundstückseigentümern erhobene Abgabe unterfällt den Selbstverwaltungsangelegenheiten.
1. Eine Einstufung als Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. v. § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgt nicht bereits daraus, dass eine Abgabe im Haushalt der Körperschaft verbleibt. Vielmehr ist die Frage, ob eine Selbstverwaltungsangelegenheit vorliegt, anhand der Normen, die die konkrete Abgabenerhebung regeln, zu beurteilen. 2. Die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach § 8 Abs. 2 SächsAbwAG zur Deckung ihrer Aufwendungen von den Kleineinleitern oder Grundstückseigentümern erhobene Abgabe unterfällt den Selbstverwaltungsangelegenheiten.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 25.06.2014 – 5 A 448/13
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.02.2012 – 5 A 294/09
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