Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre
INTERMERSAUFWV · 13 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Allgemeine Vorschriften
- § 3Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4
- § 4Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung
- § 5Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes
- § 6Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation
- § 7Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6
- § 8Kostenersatz für Aufwendungen bei der Übermittlung der Bestätigung des Zugangs der Stimmen
- § 9Kostenersatz für Aufwendungen bei Bestätigung über die Stimmzählung
- § 10Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien
- § 11Ersatz der Umsatzsteuer
- § 12Inkrafttreten
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.