§ 4 – Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung

INTERMERSAUFWV · Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

(1)Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen: 1.für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;
2.für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;
3.für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.
(2)Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 INTERMERSAUFWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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