§ 5 – Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes

INTERMERSAUFWV · Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

(1)Übermittelt ein Letztintermediär Informationen gemäß § 67c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Aktiengesetzes an die börsennotierte Gesellschaft oder an einen Intermediär in der Kette, so kann der Letztintermediär von der Gesellschaft, außer bezogen auf Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen: 1.für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;
2.für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.
§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)Stellt der Letztintermediär nach § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes dem Aktionär einen Nachweis aus oder übermittelt diesen an die börsennotierte Gesellschaft, so kann er als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden Nachweis von der Gesellschaft 8 Euro verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 INTERMERSAUFWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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