§ 6 – Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation

INTERMERSAUFWV · Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

(1)Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67d Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes oder übermittelt ein Intermediär diese an die börsennotierte Gesellschaft nach § 67d Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes, so kann der Letztintermediär oder der Intermediär, von dem die Gesellschaft die Übermittlung verlangt hat, von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden vollständigen, übermittelten Datensatz 300 Euro verlangen.
(2)Ein Datensatz ist vollständig, wenn er im Einklang mit den Pflichtangaben der Tabelle 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (ABl. L 223 vom 4.9.2018, S. 1) steht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 INTERMERSAUFWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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