§ 3 – Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4

INTERMERSAUFWV · Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

(1)Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen: 1.für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro;
2.für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.
(2)Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 INTERMERSAUFWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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