§ 26 – Umstellung und Hypothekengewinnabgabe in Sonderfällen

NSVERBG · Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der Ansprüche außer Kraft, die sich gegen eine Einrichtung im Sinne von Artikel I des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats richten, jedoch deshalb nicht der Regelung dieses Gesetzes unterliegen, weil das Vermögen der Einrichtung nicht einheitlich als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist (§ 1 Nr. 2). Bei Anwendung der §§ 91 und 92 des Lastenausgleichsgesetzes auf diese Ansprüche gilt die in Satz 1 bezeichnete Einrichtung als am 20. Juni 1948 noch bestehend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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