§ 29 – Londoner Schuldenabkommen

NSVERBG · Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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