§ 28 – Außerkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

NSVERBG · Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine Anwendung auf die in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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