(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 28 - 29)
Unternehmensliste(wird durch die Behörde ausgefüllt) Ident-Nummer des Unternehmens Lfd.
Nummer Firma, Rechtsform und Sitz (lt.
Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale Registereintragung, Wirtschaftszweig; Ident- Nummer (falls bekannt), bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden), voll- ständiger Name und Geburts- datum, Rechtsträgerkennung3, Kapital des Unternehmens Verhältnis zum Ziel- unternehmen
Tsd.
Euro Fremdwährung
Währung Tsd.
Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt ____ Prozent.
BeteiligungsstrukturBeteiligtes Unternehmen Beteiligungs- unternehmen Besonderer Vermittler Art9 Kapitalanteil10, Stimmrechts- anteil in Prozent10, Beherr- schender Einfluss
in Prozent Tsd.
Euro
In der „Unternehmensliste“ ist in der ersten Zeile der Anzeigepflichtige und in der letzten Zeile das Zielunternehmen aufzuführen.
Bei Stimmrechtszurechnung sind dazwischen in einer logischen Reihenfolge alle vermittelnden Unternehmen, alle sonstigen Vermittler von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach § 2 Absatz 23 WpIG einschließlich der Personen, mit denen im Zusammenwirken in sonstiger Weise eine bedeutende Beteiligung gehalten werden soll oder gehalten wird, aufzuführen.
Die Anzahl der Zeilen in der „Unternehmensliste“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw.
Rechtsträgerkennung vorliegt.Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.Legal Entity Identifier.Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben.
Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen.
Ist der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen.
Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.Alle Beteiligungsbeziehungen zur Darstellung des Beteiligungsgeflechtes, beginnend beim Anzeigepflichtigen über die Vermittler von Anteilen bis hin zum Zielunternehmen, sind in logischer Reihenfolge in der Beteiligungsstruktur darzustellen.
In der ersten Zeile ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ stets der Anzeigepflichtige und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen einzutragen, das Anteile an dem ihm nachfolgenden weiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen vermittelt.
In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verkettung) zwischen dem ersten und dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist, tritt grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen an die Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite Beteiligungsunternehmen tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsunternehmens (Spalte 2).
Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Beteiligungsbeziehungen bis hin zum Zielunternehmen, das stets in Spalte 2 einzutragen ist.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 2 Absatz 23 WpIG oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken mit anderen erfolgt.
Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige, der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung die betreffenden Anteile unmittelbar hält, ist in der Spalte „Besonderer Vermittler“, und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet werden, ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ einzutragen.
Diese Differenzierung ist aus technischen Gründen vorzunehmen und ermöglicht getrennte Auswertungen durch die Behörde.Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „Besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt.
In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken.
Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.Verhältnis Besonderer Vermittler Spalte Art
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG Dritter im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG (insbesondere Treuhänder) „T“
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WpHG Sicherungsnehmer „S“
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WpHG Nießbrauchsgeber „N“
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WpHG Erklärungsempfänger „E“
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpHG Vertretener im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpHG „V“
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WpHG Auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WpHG „A“
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 WpHG Verwahrer im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 WpHG „W“
§ 34 Absatz 2 Satz 1 WpHG Dritter im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 WpHG „D“
Unterbeteiligungsverhältnis Hauptbeteiligter „H“
Zusammenwirken in sonstiger Weise Vermittelnder „Z“
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben.
Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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