Art. 383s – RisikogewichteteR Positionsbeträge für das Referenz-Kreditspreadrisiko

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(1)Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) und alle Referenz-Kreditspread-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos: Tabelle 1 Unterklassennummer Bonität Sektor Risikogewicht 1 Alle Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten 0,5 % 2 Bonitätsstufen 1 bis 3 Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 0,5 % 3 Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen 1,0 % 4 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 5,0 % 5 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 3,0 % 6 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 3,0 % 7 Technologie, Telekommunikation 2,0 % 8 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 1,5 % 9 Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen 1,0 % 10 Bonitätsstufe 1 Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen 1,5 % Bonitätsstufen 2 bis 3 2,5 % 11 Bonitätsstufen 1 bis 3 Qualifizierte Indizes 1,5 % 12 Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteilt Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 2,0 % 13 Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen 4,0 % 14 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 12,0 % 15 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 7,0 % 16 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 8,5 % 17 Technologie, Telekommunikation 5,5 % 18 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 5,0 % 19 Qualifizierte Indizes 5,0 % 20 Sonstige Sektoren 12,0 % Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.
(2)Die risikogewichteten Positionsbeträge für Referenz-Kreditspread-Volatilitäten werden auf 100 % festgesetzt.
(3)Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 1 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugewiesen.
(4)Institute ordnen den Unterklassen 11 und 19 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen.
(5)Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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