ErwGr. 31

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Gemäß den Basel-III-Standards sollte der IRB-Ansatz für die Risikopositionsklasse „Zentralstaaten und Zentralbanken“ aufgrund der Besonderheit der zugrunde liegenden Schuldner und der mit diesen verbundenen Risiken weitgehend unangetastet bleiben. Insbesondere sollten für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken keine Input- -Mindestwerten gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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