ErwGr. 34

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Gemäß dem endgültigen Basel-III-Rahmen ist ein Institut, das den IRB-Ansatz für eine Risikopositionsklasse eingeführt hat, nicht mehr verpflichtet, diesen Ansatz für alle Risikopositionen in seinem Anlagebuch einzuführen. Um Wettbewerbsgleichheit zwischen Instituten, die derzeit einige Risikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes behandeln, und solchen, die dies nicht tun, sicherzustellen, sollte eine Übergangsregelung Instituten gestatten, im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückzukehren. Dieses Verfahren sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, Anträge auf Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz, die mit Blick auf Aufsichtsarbitrage gestellt werden, abzulehnen. Für die Zwecke dieses Verfahrens sollte die alleinige Tatsache, dass die Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz zu einer Verringerung der für die jeweiligen Risikopositionen ermittelten Eigenmittelanforderungen führt, nicht als ausreichend gelten, um einen Antrag aus Gründen der Aufsichtsarbitrage abzulehnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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