ErwGr. 15

REG_2019_788 · über die Europäische Bürgerinitiative

Um Bürgernähe zu gewährleisten und für die Europäische Bürgerinitiative zu sensibilisieren, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet einrichten, um die Bürger über die Europäische Bürgerinitiative zu informieren und darin zu unterstützen. Diese Informationen und diese Unterstützung sollten insbesondere die Aspekte der vorliegenden Verordnung betreffen, für deren Umsetzung die nationalen Behörden in den Mitgliedstaten verantwortlich sind oder die die geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffen, weshalb diese Behörden am besten geeignet sind, Bürger und Organisatorengruppen über diese Aspekte zu informieren und zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten, falls angezeigt, Synergien mit Diensten anstreben, die Unterstützung bei der Anwendung vergleichbarer nationaler Instrumente bieten. Die Kommission, einschließlich ihrer Vertretungen in den Mitgliedstaaten, sollte eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen bei diesen Informations- und Unterstützungstätigkeiten sicherstellen, wozu gegebenenfalls auch Kommunikationstätigkeiten auf Unionsebene gehören können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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