ErwGr. 11

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, ein einziges außerordentliches mittelfristiges Instrument zu schaffen, in dem die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammengeführt und durch das für Koordinierung und Effizienz gesorgt wird. Zu diesem Zweck muss eine Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) für den Zeitraum 2024 bis 2027 eingerichtet werden, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Planbarkeit der Reaktion der Union bietet, um die Finanzierungslücke der Ukraine zu schließen und dem Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf des Landes Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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