ErwGr. 13

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Die Unterstützung der Union für die Ukraine im Zeitraum 2024-2027 sollte in erster Linie und hauptsächlich im Rahmen der Fazilität geleistet werden, um potenzielle Überschneidungen mit anderen Programmen zu vermeiden, insbesondere dem mit der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Instrument für Heranführungshilfe, und um durch ein einheitliches Instrument einen kohärenten Ansatz zu gewährleisten, indem Tätigkeiten im Rahmen der bestehenden Instrumente ersetzt oder gegebenenfalls ergänzt werden. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität greift der künftigen Hilfe für die Ukraine und ihrer Möglichkeit, an Unionsprogrammen nach Maßgabe des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 teilzunehmen, nicht vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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