ErwGr. 16

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Die Fazilität sollte dazu beitragen, die Finanzierungslücke der Ukraine bis 2027 zu schließen, indem nicht rückzahlbare Unterstützung und Darlehen zu äußerst günstigen Konditionen auf vorhersehbare Weise, kontinuierlich, geordnet und zeitnah bereitgestellt werden. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte dazu dienen, die makrofinanzielle Stabilität in der Ukraine aufrechtzuerhalten und die externen Finanzierungsengpässe des Landes abzumildern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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