ErwGr. 12

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Angesichts des Ausnahmecharakters der Fazilität ist es wichtig, dass sich diese auf einen kohärenten und priorisierten Plan für den Wiederaufbau der Ukraine (im Folgenden „Ukraine-Plan“) stützt, der von der ukrainischen Regierung unter gebührender Beteiligung der Werchowna Rada der Ukraine und Vertretern von Organisationen der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden sollte, der einen strukturierten und vorhersehbaren Rahmen für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine bietet und der deutlich mit den Anforderungen an den Beitritt zur Union verknüpft ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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