ErwGr. 53

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Für die Sekundärnutzung verwendete elektronische Gesundheitsdaten können großen gesellschaftlichen Nutzen mit sich bringen. Die Nutzung von Realdaten und von Erkenntnissen aus der Praxis, einschließlich der von Patienten gemeldeten Ergebnisse, für evidenzbasierte regulatorische und politische Zwecke sowie für Forschung, Bewertung von Gesundheitstechnologien und klinische Ziele sollte gefördert werden. Realdaten und Erkenntnisse aus der Praxis verfügen über das Potenzial, die derzeit zur Verfügung gestellten Gesundheitsdaten zu ergänzen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es wichtig, dass die Datensätze, die gemäß der vorliegenden Verordnung für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt werden, so vollständig wie möglich sind. Die vorliegende Verordnung enthält die erforderlichen Schutzmaßnahmen, um bestimmte Risiken, die mit der Erzielung dieser Vorteile verbunden sind, zu mindern. Die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten erfolgt auf der Grundlage pseudonimisierter oder anonymisierter Daten, um die Identifizierung der betroffenen Personen auszuschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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