ErwGr. 55

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Im Zusammenhang mit dem EHDS sind die elektronischen Gesundheitsdaten bereits vorhanden und werden unter anderem von Gesundheitsdienstleistern, Berufsverbänden, öffentlichen Einrichtungen, Regulierungsbehörden, Forschungseinrichtungen und Versicherern im Rahmen ihrer Tätigkeiten erhoben. Diese Daten sollten auch für die Sekundärnutzung verfügbar gemacht werden, d. h. für die Verarbeitung von Daten für andere Zwecke als diejenigen, für die sie erhoben oder erzeugt wurde; allerdings werden viele dieser Daten nicht für die Verarbeitung für solche Zwecke verfügbar gemacht. Ein Großteil der vorhandenen gesundheitsbezogenen Daten ist jedoch nicht für andere Zwecke nutzbar als für den ursprünglichen Zweck ihrer Erhebung. Dies schränkt Akteure aus Forschung und Innovation, politische Entscheidungsträger, Regulierungsbehörden und Ärzte in ihren Möglichkeiten ein, diese Daten für andere Zwecke wie Forschung, Innovation, Politikgestaltung, Regulierung, Patientensicherheit oder personalisierte Medizin zu verwenden. Damit die Vorteile der Sekundärnutzung voll ausgeschöpft werden können, sollten alle Gesundheitsdateninhaber daran mitwirken, indem sie verschiedene Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten, deren Inhaber sie sind, für die Sekundärnutzung zur Verfügung stellen, unter der Voraussetzung, dass diese Anstrengungen stets unter Anwendung wirksamer und sicherer Verfahren und unter gebührender Beachtung von Berufspflichten, zu denen auch Geheimhaltungspflichten gehören, erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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