ErwGr. 58

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Um die Wirksamkeit der Sekundärnutzung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zu erhöhen und die durch die vorliegende Verordnung gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen, sollte die Verfügbarkeit der in Kapitel IV beschriebenen elektronischen Gesundheitsdaten im EHDS derart sein, dass die Daten möglichst zugänglich, hochwertig, bereit und geeignet sind, einen wissenschaftlichen, innovativen und gesellschaftlichen Wert und eine hohe Qualität zu schaffen. Bei den Arbeiten an der Umsetzung des EHDS und weiteren Verbesserungen der Datensätze sollte Datensätzen Vorrang eingeräumt werden, die am besten geeignet sind, einen solchen Wert und eine solche Qualität zu schaffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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